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Institutsrichtlinie - EICLHR

Europäisches Institut für
Zertifizierung von Arbeits- und Menschenrechten

European Institute for the Certification
of Labor and Human Rights
EICLHR
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Europäisches Institut für
Zertifizierung von Arbeits- und Menschenrechten

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of Labor and Human Rights
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Institutsrichtlinie

Über uns
Institutsrichtlinie
Institutsrichtlinie
 
für den europäischen unabhängigen Qualitäts-, Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsstandard
 
 
Arbeitstitel des Instituts:
European Institute for certified Labour & Human Rights (EICLHR)
 
Leitgedanke:
„Vertrauen kann man nicht kaufen.“
Zertifizierungsprinzip:
„Bezahlt wird die Prüfung – nicht das Ergebnis.“
 
 
 
1. Zweck und Selbstverständnis
Das Institut entwickelt, verwaltet und überwacht einen unabhängigen europäischen Qualitätsstandard für Arbeits- und Menschenrechte.

Der Standard verbindet sieben zentrale Werte:
  • Arbeitsrechte
  • Menschenrechte
  • Soziale Nachhaltigkeit
  • unabhängige und transparente Prüfung
  • unabhängiges und transparentes Controlling
  • humanitärer Schutz und Sicherheit
  • humanitäre Migration und Integration

Das Institut versteht sich nicht als politisches Instrument, staatliche Behörde oder Interessenvertretung einzelner Unternehmen.
Sein Zweck ist die Schaffung eines glaubwürdigen, überprüfbaren und international wiedererkennbaren Vertrauenszeichens für alle Menschen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
 
 
2. Grundprinzip der Unabhängigkeit
Die Glaubwürdigkeit des Instituts beruht auf institutioneller und finanzieller Unabhängigkeit.

Es gilt:
Kein Unternehmen kann sich eines der Siegel kaufen.

Unternehmen dürfen die Kosten für eine Prüfung und Zertifizierung tragen. Die Zahlung begründet jedoch keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung.
 
Die Vergabe erfolgt ausschließlich nach objektiv festgelegten Kriterien.

Grundsatz
Bezahlt wird die Prüfung – nicht das Ergebnis.

3. Politische und staatliche Unabhängigkeit
Das Institut arbeitet unabhängig von:
  • politischen Parteien,
  • Regierungen,
  • Ministerien,
  • einzelnen Behörden,
  • Lobbyorganisationen,
  • einzelnen Unternehmen,
  • Investoren mit wirtschaftlichen Eigeninteressen.

Staatliche oder institutionelle Kooperationen sind grundsätzlich möglich, dürfen jedoch keinen Einfluss auf einzelne Zertifizierungsentscheidungen ermöglichen.
 
Öffentliche Fördermittel werden im Rahmen der sozialen Nachhaltigkeitsprüfungen und den Nationalen Aktionsplänen Wirtschaft und Menschenrechte in allen EU-Ländern nach den UN-Leitprinzipien vergeben und die Zertifizierung sichert den Menschen und Unternehmen sowie öffentlichen Stellen die Erbringung des erforderlichen Fördervorrausetzungsnachweis und erfüllt damit diesbezüglich die Vergabekriterien. Diese insbesondere auch in Corporate Social Responsibility (CSR) und Nachhaltigkeitsnachweise.
Sowohl nach dem UWG und den Vergabekriterien reichen einfache Selbsterklärungen, die das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben sind, zukünftig nicht mehr aus.
 
Damit ist eine unternehmerfreundliche Lösung
 
 
4. Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen
Kein einzelnes Unternehmen, Konzern oder Wirtschaftsverband darf die inhaltliche Ausgestaltung des Standards oder einzelne Zertifizierungsentscheidungen kontrollieren.

Die finanzielle Größe eines Antragstellers darf keinen Einfluss auf:
  • Prüftiefe,
  • Prüfdauer,
  • Bewertung,
  • Zertifizierungsentscheidung,
  • Sanktionen oder
  • Entzug eines Zertifikats
haben.

Große Unternehmen unterliegen denselben Mindestanforderungen wie kleine und mittlere Unternehmen.
 
 
5. Die fünf Säulen des Standards
Der Standard basiert auf fünf miteinander verbundenen Säulen.

Säule I – MADE IN EU
Das Institut definiert objektive Kriterien für die Verwendung der Bezeichnung Made in EU.
 
Dabei werden insbesondere geprüft:
  • Produktions- und/oder Dienstleistungsstandorte,
  • wesentliche Herstellungs- und/oder Dienstleistungsschritte,
  • Herkunft relevanter Komponenten, Innovationen und Dienstleistungen
  • Wertschöpfungsanteile,
  • Verarbeitung und/oder Ausführung
  • Montage und/oder Ausführung
  • Lieferkette.

Eine bloße Registrierung des Unternehmens innerhalb der EU reicht nicht aus.
Säule II – HUMAN RIGHTS
Zertifizierte Unternehmen müssen international anerkannte Menschenrechts- und Arbeitsstandards respektieren.
 
Dazu gehören insbesondere:
  • Verbot von Kinderarbeit,
  • Verbot von Zwangsarbeit,
  • Vereinigungsfreiheit,
  • Schutz vor Diskriminierung,
  • sichere Arbeitsbedingungen,
  • faire Arbeitsbedingungen,
  • angemessene Arbeitszeiten,
  • Schutz von Arbeitnehmerrechten,
  • transparente Beschäftigungsverhältnisse,
  • Zugang zu Beschwerdemechanismen.

Die Anforderungen werden kontinuierlich an internationale Menschenrechtsstandards angepasst.
Säule III – SUSTAINABILITY
Nachhaltigkeit wird anhand messbarer und überprüfbarer Kriterien bewertet.

Je nach Produktgruppe können insbesondere folgende Bereiche einbezogen werden:
  • Energieverbrauch,
  • CO₂-Emissionen,
  • Wasserverbrauch,
  • Rohstoffverbrauch,
  • Schadstoffe und Chemikalien,
  • Abfall,
  • Recyclingfähigkeit,
  • Reparierbarkeit,
  • Langlebigkeit,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Kreislaufwirtschaft.
 
Das Institut vermeidet pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, wenn diese nicht durch nachvollziehbare Kriterien belegt werden können.
 
 
Säule IV – RECRUITING TRANSPARENCY
Zertifizierte Unternehmen müssen die für den jeweiligen Standard relevanten Anwerbekriterien nachvollziehbar dokumentieren.

Dabei soll insbesondere nachvollziehbar sein:
  • konsequente Umsetzung des Employer-Pays-Prinzips – Vermittlungskosten dürfen nicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen werden
  • Mindestsprachkenntnisse auf B2/C1-Niveau
  • vollständige Transparenz des gesamten Vermittlungs- und Beschäftigungsprozesses
  • schriftliche Dokumentation sämtlicher Vereinbarungen
  • Verträge in verständlicher Sprache
  • keine Vermittlungskosten für Auszubildende, Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachkräfte sowie Studierende
  • nachhaltiges Integrationsmanagement einschließlich Betreuung und Unterbringung
  • klar definierte Verantwortlichkeiten entlang der gesamten Dienstleistungskette


Säule V – INDEPENDENT VERIFICATION
Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Prüfer oder geeignete, fachlich qualifizierte Zertifizierungsstellen.

Das Institut darf nicht gleichzeitig:
  • die Anforderungen festlegen,
  • das Unternehmen beraten,
  • die Prüfung durchführen und
  • über das Ergebnis entscheiden,
  • wenn dadurch ein Interessenkonflikt entsteht.

Die Funktionen sind soweit wie möglich organisatorisch voneinander zu trennen.
6. Prüfverfahren
Eine Zertifizierung erfolgt grundsätzlich in folgenden Schritten:
 
1. Antrag
Das Unternehmen beantragt die Zertifizierung.
 
2. Dokumentenprüfung
Die erforderlichen Unternehmens- und Dienstleistungsdaten werden geprüft.
 
3. Risikoanalyse
Das Institut beziehungsweise die beauftragte Prüfgesellschaft bewertet die relevanten Risiken.
 
4. Vor-Ort-Prüfung
Je nach Risikoprofil werden Arbeitsstätten und relevante Standorte geprüft.
 
5. Bewertung
Die Prüfung wird anhand veröffentlichter Kriterien bewertet.
 
7. Zertifizierungsentscheidung
Eine unabhängige Stelle entscheidet über Erteilung, Ablehnung, Auflagen oder Entzug.
 
8. Veröffentlichung
Das gültige Zertifikat wird in einem öffentlichen Register dokumentiert.
 

7. Unangekündigte Kontrollen
Das Institut kann unangekündigte Kontrollen vorsehen.
 
Diese dienen insbesondere dazu, sicherzustellen, dass die tatsächlichen Bedingungen nicht ausschließlich zum Zeitpunkt einer angekündigten Prüfung den Anforderungen entsprechen.
 
Bei besonders risikobehafteten Produktionsstätten sollen unangekündigte Kontrollen regelmäßig vorgesehen werden.
 
 
8. Digitale Transparenz
Jedes Zertifikat erhält eine eindeutige Identifikationsnummer.
 
Das Zertifikat kann zusätzlich über einen QR-Code überprüfbar sein.

Der Verbraucher soll dadurch unmittelbar feststellen können:
  • ob das Zertifikat gültig ist,
  • welches Unternehmen zertifiziert wurde,
  • welche Arbeiten und Dienstleistungen erfasst sind,
  • wann die letzte Prüfung erfolgte,
  • wann die Zertifizierung ausläuft,
  • welche Prüfgesellschaft beteiligt war.

Perspektivisch können weitergehende Informationen über die geprüfte Arbeits- oder Anwerbestelle veröffentlicht werden.
 
 
9. Öffentliches Zertifikatsregister
Das Institut führt ein öffentliches Register.

Dieses enthält mindestens:
  • Zertifikatsnummer,
  • Unternehmen,
  • Arbeit beziehungsweise Arbeitsgruppe,
  • Zertifizierungsstatus,
  • Ausstellungsdatum,
  • Ablaufdatum,
  • zuständige Zertifizierungsstelle.
 
Aus Gründen des Geschäftsgeheimnisschutzes werden vertrauliche Informationen nur veröffentlicht, soweit dies rechtlich zulässig und mit dem Zweck des Standards vereinbar ist.
 
 
10. Menschenrechtsbeirat
Das Institut richtet einen unabhängigen Menschenrechtsbeirat ein.

Der Beirat soll Fachkompetenz aus unterschiedlichen Bereichen vereinen, insbesondere:
  • Menschenrechte,
  • Arbeitsrecht,
  • Umwelt,
  • Wissenschaft,
  • Verbraucherschutz,
  • Arbeitnehmervertretungen

Der Beirat darf nicht von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Organisation dominiert werden.
 
 
11. Beteiligung anerkannter Menschenrechtsorganisationen
Das Institut unterhält Kooperationen mit anerkannten Menschenrechtsorganisationen.

Diese Kooperationen können insbesondere umfassen:
  • fachliche Beratung,
  • Entwicklung von Kriterien,
  • Risikoanalysen,
  • Bewertung menschenrechtlicher Anforderungen,
  • Weiterentwicklung des Standards.

Die Beteiligung einer Organisation bedeutet jedoch keine automatische Unterstützung oder Zertifizierung eines Unternehmens.
Die Verwendung von Namen, Logos oder Aussagen beteiligter Organisationen bedarf ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
12. Interessenkonflikte
Alle Personen in entscheidungsrelevanten Funktionen müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen.

Ein Interessenkonflikt kann insbesondere bestehen bei:
  • finanzieller Beteiligung,
  • familiären Beziehungen,
  • Beratungsverhältnissen,
  • früherer Beschäftigung,
  • wirtschaftlicher Abhängigkeit,
  • persönlicher Beteiligung an einem geprüften Unternehmen.

Bei einem relevanten Interessenkonflikt ist die betreffende Person von der Entscheidung auszuschließen.
 
 
13. Finanzierung
Das Institut kann sich insbesondere finanzieren durch:
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Prüfgebühren,
  • Zertifizierungsgebühren,
  • Spenden,
  • Fördermittel,
  • Forschungsförderung,
  • Kooperationen.

Keine Finanzierung darf die Unabhängigkeit der Zertifizierung beeinträchtigen.
Besonders große Zuwendungen oder Zuwendungen mit möglichen Interessenkonflikten sollen transparent gemacht werden.
 
 
14. Verbot des „Pay for Certification“
Das Institut verfolgt ausdrücklich das Prinzip:
No Pay for Certification.
 
Das bedeutet:
Ein Unternehmen bezahlt für den Prüfprozess, nicht für die Erlangung eines der Siegel.

Unzulässig sind insbesondere:
  • Erfolgshonorare für positive Zertifizierungen,
  • Sonderzahlungen für schnellere positive Entscheidungen,
  • politische Einflussnahme,
  • wirtschaftlicher Druck auf Prüfer,
  • Vergünstigungen gegen Änderung von Prüfergebnissen.

15. Beschwerden und Whistleblowing
Jede Person soll die Möglichkeit erhalten, begründete Hinweise auf mögliche Verstöße einzureichen.

Das gilt insbesondere für:
  • Arbeitnehmer
  • Lieferanten,
  • Verbraucher,
  • Nichtregierungsorganisationen,
  • Journalisten,
  • Geschäftspartner.

Hinweise müssen vertraulich behandelt werden.
Hinweisgeber dürfen wegen einer gutgläubigen Meldung nicht benachteiligt werden.
 
Das Institut soll einen sicheren digitalen Meldekanal bereitstellen.
 
 
16. Sanktionen
Bei Verstößen kann das Institut folgende Maßnahmen vorsehen:
 
Hinweis und Nachbesserungsfrist,
  • zusätzliche Prüfung,
  • Auflagen,
  • Verwarnung,
  • vorübergehende Aussetzung,
  • Entzug des Zertifikats,
  • Veröffentlichung des geänderten Zertifizierungsstatus,
  • Sperre für eine erneute Zertifizierung für einen definierten Zeitraum.

Die Sanktion muss dem Schweregrad des Verstoßes entsprechen.
Bei vorsätzlicher Täuschung oder Manipulation gelten verschärfte Regeln.
 
 
17. Mindestanforderungen statt Marketingversprechen
Das Institut verpflichtet sich, Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaussagen nur dann zu verwenden, wenn sie anhand nachvollziehbarer Kriterien überprüfbar sind.

Begriffe wie
 
„nachhaltig“
„fair“
„menschenrechtskonform“
„umweltfreundlich“
 
dürfen nicht allein aufgrund einer Selbstauskunft des Unternehmens als erfüllt gelten.
 
 
18. Weiterentwicklung des Standards
Der Standard wird regelmäßig überprüft.
 
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, technische Entwicklungen, Veränderungen der Arbeitswelt und neue menschenrechtliche Risiken werden berücksichtigt.

Änderungen sollen transparent, nachvollziehbar und öffentlich dokumentiert werden.
 
 
19. Anerkennung und internationale Zusammenarbeit
Das Institut strebt die Zusammenarbeit mit:
  • europäischen Institutionen,
  • akkreditierten Zertifizierungsstellen,
  • Menschenrechtsorganisationen,
  • Verbraucherorganisationen,
  • wissenschaftlichen Einrichtungen,
  • Arbeitnehmervertretungen,
  • internationalen Standardisierungsorganisationen
 
an.

Eine Kooperation darf die Unabhängigkeit der Zertifizierungsentscheidung nicht beeinträchtigen.
20. Markenidentität
Das Qualitätssiegel soll weltweit leicht erkennbar sein.

Als konzeptionelle Dachmarke wird vorgeschlagen:
 
FairTOP3
 
Darunter:
 
MADE IN EU
HUMAN RIGHTS
SUSTAINABLE
INDEPENDENTLY VERIFIED
Der kommunikative Leitsatz lautet:
 
VERTRAUEN KANN MAN NICHT KAUFEN.

Ergänzend:
 
Bezahlt wird die Prüfung. Nicht das Ergebnis.
 
 
21. Grundsatz des Instituts
Das Institut verpflichtet sich auf sechs zentrale Prinzipien:
 
1. Unabhängigkeit
Keine politische oder wirtschaftliche Einflussnahme auf Zertifizierungsentscheidungen.
 
2. Transparenz
Nachvollziehbare Kriterien und überprüfbare Zertifikate.
 
3. Menschenwürde
Menschenrechte stehen über wirtschaftlichen Interessen.
 
4. Nachhaltigkeit
Ökologische Anforderungen müssen messbar und überprüfbar sein.
 
5. Europäische Verantwortung
„Made in EU“ soll für nachvollziehbare europäische Wertschöpfung und verantwortungsvolle Produktion stehen.
 
6. Glaubwürdigkeit
Die Siegel dürfen niemals allein aufgrund einer Zahlung vergeben werden.
 
GEMEINSAM VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN.
Für eine faire, transparente und verlässliche Arbeitswelt in Europa.

Das EICLHR schafft eine unabhängige Plattform für Transparenz, Forschung, Zertifizierung und Dialog – für eine Arbeitswelt, in der Qualität, Verantwortung und Verlässlichkeit nicht nur behauptet, sondern nachvollziehbar belegt werden.
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